Die Kooperation E-Medien Österreich koordiniert als Serviceeinrichtung den konsortialen Rechteerwerb für ihre Mitgliedseinrichtungen und agiert als Schnittstelle zwischen den Anbietern und den einkaufenden Institutionen. Vertragspartner für Anbieter sind ausschließlich die einzelnen Mitglieder der Kooperation E-Medien, mit denen Einzelverträge abgeschlossen werden.
Die Bündelung des Informationsflusses, die koordinierte Verhandlungsführung und die gemeinsame Abwicklung von Vergabeverfahren vereinfacht den Beschaffungsprozess für Mitglieder wie Lizenzgeber.
Als zentraler Ansprechpartner steht Ihnen das Team der Geschäftsstelle zur Verfügung.
Zur Erfüllung vergaberechtlicher Pflichten im Rahmen von gemeinsamen Beschaffungsprozessen führt die Kooperation E-Medien Österreich Produkterneuerungen und Neuverhandlungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften des österreichischen Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) durch.
Abhängig von der Vergabeverfahrensart - Direktvergabe, offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter etc. - hat der Bieter die entsprechenden Dokumente wie das Angebot und den Lizenzvertrag sowie die gesetzlich vorgesehenen Nachweise zur Eignungsprüfung vorzulegen.
Der Anbieter hat unabhängig von der Art des Vergabeverfahrens im Anlassfall einen Nachweis der Vertretungsbefugnis zu erbringen, der bestätigt, dass die angeführte/en Person/en berechtigt ist/sind die Lizenzverträge zu unterzeichnen. Es handelt sich hierbei ein Dokument zur formellen Prüfung.
Zur Bestätigung der ausschließlichen Verfügungs- und Nutzungsrechte, hat der einzig am Markt verfügbare Anbieter ein Schreiben einzureichen, das belegt, dass nur er über die Ausschließlichkeitsrechte der zu beschaffenden Leistungen gem. § 36 Abs. 1 Z 3 lit b BVergG 2018 verfügt. Diese Bestätigung ist verpflichtend, damit die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gem. § 36 BVergG 2018 zulässig ist.
Die Vergabeunterlagen sind unabhängig von der anzuwendenden Vergabeverfahrensart verpflichtend mit dem Erstangebot während des Ausschreibungsverfahrens als elektronische Kopien an die Adresse emedien-tender@obvsg.at einzureichen.
Die Stichtage für die zu erbringenden Nachweise werden je nach Verfahrensart unterschiedlich gemäß § 79 BVergG 2018 bemessen.
Die Bekanntgabe eines Vergabeverfahrens hat/der haben/die Auftraggeber 30 Tage nach der Zuschlagserteilung für Auftragswerte ab 50.000.- Euro laut BVergG § 61 auf Unionsebene bzw. BVergG § 62 in Österreich auf https://www.data.gv.at/ zu veröffentlichen.
Befugnis gem. §81 BVergG 2018
Berufliche Zuverlässigkeit gem. §82 BVergG 2018
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gem. §84 BVergG 2018
Die oben beschriebenen Vergabeunterlagen in der aktuell gültigen Fassung können hier (.ZIP) gesammelt herungergeladen werden.